Satzungdes Sportvereins „SV 1885 Rhinow/Großderschau e.V. i.d.F. v. März 1990 einschl. der Änderungen vom 13.08.1990 und 26.02.2002 jeweils per Beschluss der Mitgliederversammlung

Name und Sitz des Vereins

Der am 01.05.1885 gegründeten Verein führt den Namen „Sportverein 1885 Rhinow/Großderschau e.V.“.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten:

Tennis, Billard, Fußball, Gymnastik und allgemeine Sportgruppe


  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige, Sektion gegründet werden.


Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:


  1. Den erwachsenen Mitgliedern

  1. ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das
  1. Lebensjahr vollendet haben,
  1. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. auswärtigen Mitgliedern,
  3. fördernden Mitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern,

  1. Den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Tod.

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  2. wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen,
  3. Ausschluss.

Organe

Die Organe des Vereins sind:


  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
  4. der Beschwerdeausschuss (Revisionskommission)
Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenführers,
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über Anträge,
  9. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2,
  10. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5,
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
  12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
  13. Auflösung des Vereins.

  1. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im

I Quartal durchgeführt werden.


  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt
  2. 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei oder höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von 5 v.H. der Anwesenden beantragt wird.


  1. Anträge können gestellt werden:

  1. von jedem erwachsenen Mitglied - § 4 Abs. 1,
  2. dem Vorstand.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

  1. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  1. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart,
  4. 5 Besitzern.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein  durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.


  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  1. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

  1. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr- und Rechnungsjahr reicht vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine nicht besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Rathenow zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form im März 1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SV 1885 Rhinow“ beschlossen; und in abgeänderter Form von den Mitgliederversammlungen am 13.08.1992 und 26.02.2002 beschlossen worden.